Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Ausfertigungsdatum: 17.08.2012


§ 12 KSpG Antrag auf Planfeststellung

(1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung muss enthalten:

1.
den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
2.
den Nachweis der Fachkunde des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, oder der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortlichen Personen,
3.
der Nachweis der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers,
4.
die Angabe, ob die Errichtung und der Betrieb beantragt werden oder ob eine wesentliche Änderung beantragt wird,
5.
die genaue Lage und Bezeichnung des Kohlendioxidspeichers und des Speicherkomplexes und die genaue Eintragung in Karten mit geeignetem Maßstab,
6.
die Beschreibung der Anlage sowie der zu verwendenden Technologien,
7.
Angaben über die jährlich und insgesamt zu speichernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraussichtliche Herkunft und Zusammensetzung sowie Injektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reservoirdruck,
8.
Angaben über die zu erwartende Druckentwicklung im Speicherkomplex, die Lösung und die Freisetzung von Stoffen und die Verdrängung von Formationswässern während und nach der Injektion,
9.
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

(2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
den Sicherheitsnachweis (§ 19),
2.
das Überwachungskonzept (§ 20),
3.
das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept (§ 17 Absatz 2) sowie
4.
die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen.

(3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich sind.

(4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsgenehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in denselben Gesteinsschichten.