(KrWaffKontrGDV 2)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Ausfertigungsdatum: 01.06.1961


§ 11 KrWaffKontrGDV 2 Aufbewahrungsfristen

(1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der zuletzt vorgenommenen Eintragung an gerechnet.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet.