Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.04.1961


§ 27 KrWaffKontrG Zwischenstaatliche Verträge

Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.