Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.04.1961


§ 26 KrWaffKontrG Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.