(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
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Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
- 1a.
-
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 2.
-
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
-
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder
- 2.
-
durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
- a)
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die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
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das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- c)
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die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
gefährdet.
(3) In minder schweren Fällen
- 1.
-
des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und
- 2.
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des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
- 1.
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des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
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des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die
- 1.
-
zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
- 2.
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zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.