Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
- 1.
-
dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
- 2.
-
der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- 2a.
-
den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder
- 3.
-
der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit
- a)
-
einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
- b)
-
einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.