Krankenpflegegesetz (KrPflG)
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege

Ausfertigungsdatum: 16.07.2003


§ 6 KrPflG Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpfleger auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.