(KredInstAufwV 2003)
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Ausfertigungsdatum: 17.06.2003


§ 1 KredInstAufwV 2003 Höhe des Ersatzes bei Mitteilungen nach den §§ 125, 128 des Aktiengesetzes

Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede schriftliche Mitteilung
a)
3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,
b)
2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen,
c)
0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Briefen,
d)
0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Briefen,
e)
0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Briefen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
2.
für jede elektronische Mitteilung
a)
3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,
b)
1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen,
c)
0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Mitteilungen,
d)
0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Mitteilungen,
e)
0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Mitteilungen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
3.
die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.