Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
- 1.
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für jede schriftliche Mitteilung
- a)
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3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen,
- b)
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2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen,
- c)
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0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Briefen,
- d)
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0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Briefen,
- e)
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0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Briefen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
- 2.
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für jede elektronische Mitteilung
- a)
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3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen,
- b)
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1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen,
- c)
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0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Mitteilungen,
- d)
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0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Mitteilungen,
- e)
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0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Mitteilungen,
in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
- 3.
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die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.