Gibt ein Kreditinstitut nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes Mitteilungen, die ihm nach § 125 Abs. 1 des Aktiengesetzes übersandt worden sind, an Personen weiter, für die es Aktien der Gesellschaft verwahrt, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz für Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 
        
            - 1.
- 
                
                    für jede schriftliche Mitteilung
                     
                        - a)
- 
                            3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Briefen, 
- b)
- 
                            2 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Briefen, 
- c)
- 
                            0,95 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Briefen, 
- d)
- 
                            0,55 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Briefen, 
- e)
- 
                            0,45 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Briefen, 
 
                    in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
                 
- 2.
- 
                
                    für jede elektronische Mitteilung
                     
                        - a)
- 
                            3 Euro bei Übersendung von bis zu 30 Mitteilungen, 
- b)
- 
                            1 Euro bei Übersendung von mehr als 30 und höchstens 100 Mitteilungen, 
- c)
- 
                            0,40 Euro bei Übersendung von mehr als 100 und höchstens 5 000 Mitteilungen, 
- d)
- 
                            0,25 Euro bei Übersendung von mehr als 5 000 und höchstens 50 000 Mitteilungen, 
- e)
- 
                            0,20 Euro bei Übersendung von mehr als 50 000 Mitteilungen, 
 
                    in den Gruppen der Buchstaben b bis e jedoch mindestens den Betrag, der bei Versendung der Höchstzahl von Mitteilungen der vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden können;
                 
- 3.
- 
                die für die schriftliche Übersendung aufgewendeten erforderlichen Versandkosten. Hat das Kreditinstitut den Briefen eigene Mitteilungen nach § 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Aktiengesetzes beigefügt, so sind dadurch entstandene höhere Versandkosten nicht zu ersetzen. Bei zentraler Versendung der Mitteilungen kommt es für die Gruppenzuordnung auf deren Gesamtzahl an.