(KredInstAufwV 2003)
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Ausfertigungsdatum: 17.06.2003


§ 2 KredInstAufwV 2003 Vergütung für Vervielfältigungen

Soweit eine Gesellschaft einem Kreditinstitut die nach § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes an die Aktionäre weiterzugebenden Mitteilungen nicht rechtzeitig in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stellt, kann das Kreditinstitut für die Vervielfältigung von der Gesellschaft die übliche Vergütung verlangen.