(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftwerker/zur Geprüften Kraftwerkerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 5 durchführen.
    
        (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Kraftwerker und damit die Befähigung, 
        
            - 1.
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                betriebliche Aufgaben und Problemfälle in den Kraftwerksbereichen Dampferzeuger, Turbosatz, Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung, elektrotechnische Anlagen und Leittechnik zu erfassen, zu analysieren und zu lösen; 
- 2.
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                sich auf neue Arbeitsstrukturen, Elektrizitätserzeugungsmethoden und -technologien flexibel einzustellen. 
        (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Qualifikationen besitzt, die folgenden Aufgaben eines Kraftwerkers wahrnehmen zu können: 
        
            - 1.
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                ein Kraftwerk auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten anlagenschonend fahren; 
- 2.
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                Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen eines Kraftwerks an- und abfahren sowie bedienen und überwachen; 
- 3.
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                die Betriebszustände dieser Anlagen beurteilen und auf Betriebsstörungen folgerichtig reagieren; 
- 4.
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                Fehlersuche, Analyse und Fehlerbehebung bei Störungen während des laufenden Betriebes im Rahmen seines Verantwortungsbereiches vornehmen. 
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin.