(KraftwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Ausfertigungsdatum: 19.02.2001


§ 2 KraftwPrV Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Kraftwerkstechnologie,
2.
Kraftwerksbetrieb.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.

(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.