In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonstigen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden, beginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr), jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich
- 1.
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im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des Handwerks, ohne Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und des Baugewerbes;
- 2.
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im zweiten Erhebungsjahr auf die unter den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten Unternehmen und sonstigen Arbeitsstätten, die nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden;
- 3.
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im dritten Erhebungsjahr auf den Großhandel sowie das Handelsvertreter- und Handelsmaklergewerbe;
- 4.
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im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel sowie das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.
In den folgenden Jahren wiederholen sich die Erhebungen bei den unter den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.