Ausfertigungsdatum: 20.12.2010
(1) Für Grundstücke, die einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie für sogenannte „Traktatländereien“ gilt Artikel 4 des Abkommens entsprechend.
(2) Die Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat erfolgt nach den Beträgen, die die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergebnisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 des Abkommens den Grundstücken im Belegenheitsstaat zugeordnet haben. Artikel 20 des Abkommens gilt entsprechend.
(3) Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel