Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von
- 1.
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Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern,
- 2.
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Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld sowie
- 3.
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Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal
auf der Grundlage entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.