Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von
        
            - 1.
- 
                Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern, 
- 2.
- 
                Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld sowie 
- 3.
- 
                Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal 
        auf der Grundlage entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.