Ausfertigungsdatum: 20.12.2010
(1) Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er an ganzen Arbeitstagen an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern
(2) Tätigkeiten in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates des Arbeitnehmers gelten als innerhalb der Grenzzone ausgeübt.
(3) Als Arbeitstage gelten die vertraglich vereinbarten Arbeitstage, das heißt alle Kalendertage abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist, wie zum Beispiel Urlaubstage, Wochenendtage, gesetzliche Feiertage sowie alle weiteren Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Daneben gelten auch Krankheitstage nicht als Tage der Nichtrückkehr.
(4) Ein Nichtrückkehrtag ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bedingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der Arbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt, wie dies bei Schichtarbeitern oder Personal mit Nachtdiensten der Fall ist.
(5) Bei mehrtägigen Dienstreisen gelten die Tage der Hinreise sowie der Rückreise stets zu den Nichtrückkehrtagen.
(6) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Arbeitgeber“ den wirtschaftlichen Arbeitgeber.