Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung (KonsVerFRAV)
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik

Ausfertigungsdatum: 20.12.2010


§ 3 KonsVerFRAV Aufsichtsratsvergütungen

Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die Mitglieder der Überwachungsorgane (Aufsichtsräte oder Beiräte) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten. Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 des Abkommens gilt entsprechend.