Konsulargesetz (KonsG)
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Ausfertigungsdatum: 11.09.1974


§ 7 KonsG Hilfe für Gefangene

Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.