Konsulargesetz (KonsG)
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Ausfertigungsdatum: 11.09.1974


§ 23 KonsG Verabschiedung

Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.