Ausfertigungsdatum: 11.09.1974
(1) Zu Honorarkonsularbeamten können sowohl Deutsche wie Ausländer ernannt werden.
(2) Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbeamten ist insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber nach seiner Persönlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhältnissen in dem für ihn vorgesehenen Konsularbezirk und seinen Sprachkenntnissen für das Amt geeignet erscheint.
Wird ein Ausländer ernannt, so hat er folgendes Gelöbnis zu leisten: