Konfitürenverordnung (KonfV)
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 23.10.2003


Anlage 3 KonfV (zu § 2 Abs. 2) Zutaten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2156

Zutaten
1.
Honig:in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
2.
Fruchtsaft:ausschließlich in Konfitüre;
3.
Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
4.
Saft aus roten Früchten:ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
5.
Saft aus roten Rüben:ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
6.
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
7.
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:in allen Erzeugnissen;
8.
flüssiges Pektin:in allen Erzeugnissen;
9.
Schalen von Zitrusfrüchten:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
10.
Blätter von Pelargonium odoratissimum:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
11.
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:in allen Erzeugnissen.