Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2156 
    
    
         
        
            
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- 1.
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                Honig:in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker; 
- 2.
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                Fruchtsaft:ausschließlich in Konfitüre; 
- 3.
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                Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra; 
- 4.
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                Saft aus roten Früchten:ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber; 
- 5.
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                Saft aus roten Rüben:ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen; 
- 6.
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                ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade; 
- 7.
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                Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:in allen Erzeugnissen; 
- 8.
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                flüssiges Pektin:in allen Erzeugnissen; 
- 9.
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                Schalen von Zitrusfrüchten:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra; 
- 10.
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                Blätter von Pelargonium odoratissimum:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten; 
- 11.
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                Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:in allen Erzeugnissen.