Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2156
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- 1.
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Honig:in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
- 2.
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Fruchtsaft:ausschließlich in Konfitüre;
- 3.
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Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
- 4.
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Saft aus roten Früchten:ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;
- 5.
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Saft aus roten Rüben:ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;
- 6.
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ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
- 7.
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Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:in allen Erzeugnissen;
- 8.
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flüssiges Pektin:in allen Erzeugnissen;
- 9.
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Schalen von Zitrusfrüchten:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
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Blätter von Pelargonium odoratissimum:in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;
- 11.
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Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:in allen Erzeugnissen.