Konfitürenverordnung (KonfV)
Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 23.10.2003


Anlage 2 KonfV (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155

Abschnitt IBegriffsbestimmungen
1.
Frucht:
a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
2.
Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
3.
Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
4.
wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
5.
Zuckerarten:
a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,
b)
Fructosesirup,
c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
d)
brauner Zucker.

Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse
1.
Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
a)
Wärme- und Kältebehandlungen;
b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.