Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155
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Abschnitt IBegriffsbestimmungen
- 1.
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Frucht:
- a)
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die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
- b)
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Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;
- 2.
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Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;
- 3.
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Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;
- 4.
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wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;
- 5.
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Zuckerarten:
- a)
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- b)
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Fructosesirup,
- c)
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die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,
- d)
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brauner Zucker.
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Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse
- 1.
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Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- a)
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Wärme- und Kältebehandlungen;
- b)
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Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;
- c)
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Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
- 2.
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Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.