Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2155 
    
    
         
        
            
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                                                    Abschnitt IBegriffsbestimmungen 
 
 
 
 
 
 
- 1.
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                    Frucht:
                     
                        - a)
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                            die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen; 
- b)
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                            Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;c)Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden; 
 
- 2.
- 
                Fruchtpülpe:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet; 
- 3.
- 
                Fruchtmark:der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist; 
- 4.
- 
                wässriger Auszug von Früchten:Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technischen unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält; 
- 5.
- 
                
                    Zuckerarten:
                     
                        - a)
- 
                            
                        
- b)
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                            Fructosesirup, 
- c)
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                            die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten, 
- d)
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                            brauner Zucker. 
 
         
        
            
            - 
                
                    
                        
                        - 
                            
                                
                                    
                                    - 
                                        
                                            
                                                
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                                                    Abschnitt IIBehandlung der Ausgangserzeugnisse 
 
 
 
 
 
 
- 1.
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                    Die in Abschnitt I Nr. 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
                     
                        - a)
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                            Wärme- und Kältebehandlungen; 
- b)
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                            Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren; 
- c)
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                            Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen. 
 
- 2.
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                Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.