Ausfertigungsdatum: 03.06.2003
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden eine Arbeitsaufgabe A und zwei Arbeitsaufgaben B durchführen.
Als Arbeitsaufgaben A kommen in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 90 Minuten, |
2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 120 Minuten, |
3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 90 Minuten, |
4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Entwerfen und Zeichnen von Konditoreierzeugnissen | 25 Prozent, |
2. | Warenwirtschaft, Produktionstechnik und Hygiene | 30 Prozent, |
3. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 25 Prozent, |
4. | Wirtschaft und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in der Arbeitsaufgabe A mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem fachbezogenen Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.