(KondAusbV 2003)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Ausfertigungsdatum: 03.06.2003


§ 10 KondAusbV 2003 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.