Ausfertigungsdatum: 07.01.1969
(1) Für die Ermittlung der nach dem 1. Januar 1969 maßgebenden optimalen Unternehmensgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gesetzes gelten die in den §§ 2 bis 5 festgesetzten Maßstäbe für den Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens.
(2) Zum Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens gehören die dem Gewinnungsrecht des Unternehmens unterliegenden abbauwürdigen Lagerstätten und alle von dem Unternehmen in eigener Verantwortung geführten, dem Steinkohlenbergbau dienenden Betriebe, insbesondere die Steinkohle fördernden Bergwerke (Grubenbetriebe unter- und übertage), die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Kokereien, Kohlenwertstoffbetriebe, Brikettfabriken und Energiebetriebe einschließlich der hierfür erforderlichen technischen und kaufmännischen Verwaltung.