Das Unternehmen muß gewährleisten, daß es
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die Lagerstätte nach den vorgegebenen natürlichen Verhältnissen innerhalb eines Steinkohlenbergbaugebietes und nach bergwirtschaftlichen und bergtechnischen Erfordernissen abbauen kann, um insbesondere einen geeigneten Zuschnitt der Baufelder für die einzelnen Steinkohlenbergwerke sicherzustellen;
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alle Möglichkeiten der inner- und überbetrieblichen Rationalisierung der Betriebe in einem Steinkohlenbergbaugebiet, insbesondere für regional zusammenhängende Gruppen von Steinkohlenbergwerken nutzen kann.