Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)
Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

Ausfertigungsdatum: 07.02.2011


§ 15 KlauenPflPrV Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, anleiten und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,
2.
Weiterbilden von Mitarbeitern,
3.
Informieren von Mitarbeitern,
4.
Kommunizieren mit Mitarbeitern,
5.
Lösen von Konflikten unter Anwendung von Konfliktlösungsstrategien.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsaufgabe nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe durchführen. Die Unterweisungsaufgabe umfasst die Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Gegenstand und Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen. Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterweisung steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die Durchführung der Unterweisung stehen 45 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.