(KKInsoV)
Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse

Ausfertigungsdatum: 04.01.2010


§ 4 KKInsoV Aufteilung im Insolvenzfall

(1) Für die Aufteilung der Verpflichtungen nach § 1 Absatz 3 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gilt § 2 entsprechend.

(2) Übersteigen die auf die Krankenkassen der Kassenart aufzuteilenden Verpflichtungen nach § 171d Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisungen, die die Krankenkassen der betroffenen Kassenart (§ 2 Absatz 1) aus dem Gesundheitsfonds erhalten, wird der übersteigende Betrag auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten aufgeteilt. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.

(3) Für die Verpflichtungen nach § 171d Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nicht vom Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz zu erfüllen sind, gilt Absatz 2 entsprechend, wenn diese 1,5 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisungen übersteigen, die die Krankenkassen der betroffenen Kassenart (§ 2 Absatz 1) aus dem Gesundheitsfonds erhalten.