(KInvFErrG)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Ausfertigungsdatum: 24.06.2015


Anlage KInvFErrG Anlage zu Art 1 § 5 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 978 - 979)


Anlage
(zu § 5 Absatz 1)


Wirtschaftsplan
des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Vorbemerkung

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

Überblick zur AnlageSoll
2015
Soll
2014
Veränderung
gegenüber
2014
Ausgabereste
2014
Ist
2013
1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen3 500 000+3 500 000
Gesamteinnahmen3 500 000+3 500 000
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen3 500 000+3 500 000
Besondere Finanzierungsausgaben
Gesamtausgaben3 500 000+3 500 000
davon nicht flexibilisiert3 500 000+3 500 000


Titel
Funktion
ZweckbestimmungSoll
2015
1 000 €
Soll
2014
1 000 €
Ist
2013
1 000 €

Einnahmen
Übrige Einnahmen
334 01
-813
Zuführungen des Bundes3 500 000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 01
2.Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Ausgaben für Investitionen
882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG3 500 000
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:

Bezeichnung
Baden-Württemberg247 695 000
Bayern289 240 000
Berlin137 847 500
Brandenburg107 947 000
Bremen38 773 000
Hamburg58 422 000
Hessen317 138 500
Mecklenburg-Vorpommern79 275 000
Niedersachsen327 540 500
Nordrhein-Westfalen1 125 621 000
Rheinland-Pfalz253 197 000
Saarland75 313 000
Sachsen155 753 500
Sachsen-Anhalt110 880 000
Schleswig-Holstein99 536 500
Thüringen75 820 500
Zusammen3 500 000 000
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01
-850
Zuführung an Rücklage