Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV)
Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

Ausfertigungsdatum: 24.04.2018


§ 5 KiGAbV Mitteilungspflichten

Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn

1.
das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder
2.
ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.