Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

Ausfertigungsdatum: 23.04.2002


§ 3 KHEntgG Grundlagen

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.