Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
-
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
- 2.
-
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
- 3.
-
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a.
-
ein Pflegebudget nach § 6a,
- 4.
-
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5.
-
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.