(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
-
Serviceauftrag | mit 35 Prozent, |
- 2.
-
Kundenauftrag | mit 35 Prozent, |
- 3.
-
Kraftfahrzeug- und
Instandhaltungstechnik | mit 10 Prozent, |
- 4.
-
Diagnosetechnik | mit 10 Prozent, |
- 5.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
-
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
-
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
-
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
-
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
-
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
-
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
-
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.