Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

Ausfertigungsdatum: 28.09.1987


§ 2 KfzHV Leistungen

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen

1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.