Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

Ausfertigungsdatum: 28.09.1987


§ 1 KfzHV Grundsatz

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.