(KernbrStG)
Kernbrennstoffsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.12.2010


§ 8 KernbrStG Steueraufsicht

Der Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgabenordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität.