(KernbrStG)
Kernbrennstoffsteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.12.2010


§ 7 KernbrStG Auskunftspflicht des Herstellers der Brennelemente oder Brennstäbe

Der Hersteller von Brennelementen oder Brennstäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betreibers erforderlich sind.