Ausfertigungsdatum: 03.06.2005
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1554 - 1557)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 10 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 10 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 10 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 10 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 10 Nr. 5) | a) | Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten | 8 | |
b) | technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen | ||||
c) | Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren | ||||
d) | Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden | ||||
6 | Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten und Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 10 Nr. 6) | a) | Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen | 8 | |
b) | Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten | ||||
d) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten | ||||
e) | Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen | ||||
f) | Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen | ||||
g) | Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden | ||||
h) | produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten | ||||
i) | Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren | ||||
j) | Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten | ||||
7 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 10 Nr. 7) | a) | Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen | 16 | |
b) | Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen | ||||
c) | Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben | ||||
d) | verfahrensbezogene Berechnungen durchführen | ||||
8 | Formgebung und Veredlung (§ 10 Nr. 8) | a) | Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen | 6 | |
b) | Formgebungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Veredlungsverfahren beschreiben | ||||
d) | mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden | ||||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 10 Nr. 9) | a) | Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 4 | |
b) | schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen | ||||
c) | Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen | ||||
10 | Trocknen und Brennen (§ 10 Nr. 10) | a) | Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden | 4 | |
b) | Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen | ||||
c) | Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen | ||||
11 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11) | a) | betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 6 | |
b) | Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren | ||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen | ||||
d) | Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen | ||||
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
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1 | Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aud Grundformen (§ 10 Nr. 12) | a) | Farben und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen | 26 | |
b) | Farben unter Verwendung von Hilfsstoffen aufbereiten | ||||
c) | Malereien ausführen, insbesondere rändern, linieren und bändern | ||||
d) | Flächendekore auf verschiedenen Grundkörpern ausführen | ||||
2 | Zeichnen und Malen (§ 10 Nr. 13) | a) | verschiedene Zeichen- und Maltechniken, insbesondere mit Bleistift, Feder und Wasserfarben, anwenden | 4 | |
b) | Dekore unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen | ||||
3 | Handmalen von Schriften und Monogrammen (§ 10 Nr. 14) | a) | Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln entwerfen | 4 | |
b) | Schriften und Monogramme ausführen | ||||
4 | Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen (§ 10 Nr. 15) | a) | Farben, Edelmetallpräparate und Hilfsstoffe für verschiedene Dekorationsarten und -techniken auswählen und aufbereiten | 26 | |
b) | Staffagen auf Werkstücken und Reliefs ausführen | ||||
c) | Farben sowie Edelmetallpräparate, insbesondere Glanz- und Poliergold, unter Berücksichtigung der Brennbedingungen aufbringen | ||||
d) | Ätzdekor und Imitation unterscheiden | ||||
e) | Dekorationsarten in Auf-, In- und Unterglasur unterscheiden | 26 | |||
f) | keramische Produkte durch Kombination verschiedener Dekortechniken veredeln | ||||
g) | Dekorationsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren | ||||
h) | Dekore unter Berücksichtigung der Dekorbrandtechniken und Brennbedingungen brennen | ||||
i) | Malereien, insbesondere Edelmetalldekorationen, nachbearbeiten | ||||
5 | Ausführen von Spritztechniken (§ 10 Nr. 16) | a) | Farben und Spritzmedien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählen und aufbereiten | 8 | |
b) | Spritzwerkzeuge auswählen und vorbereiten | ||||
c) | Isolier- und Abdeckmaterialien auswählen | ||||
d) | keramische Produkte vorbereiten | ||||
e) | Farbflächen mit und ohne Isolier- und Abdeckmaterialien spritzen | ||||
f) | Farben in unterschiedlichen Schichtstärken und verlaufend von Hell nach Dunkel spritzen | ||||
g) | Spritzwerkzeuge reinigen und warten | ||||
6 | Ausführen von Buntdruckdekorationen (§ 10 Nr. 17) | a) | Druckverfahren unterscheiden | 6 | |
b) | Buntdruckdekorationen, insbesondere Schiebebilder aufbringen | ||||
7 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 10 Nr. 11) | a) | Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden | 4 | |
b) | Produkte sortieren und klassifizieren, Ergebnisse dokumentieren | ||||
c) | Fertigungsfehler erkennen, beurteilen und dokumentieren | ||||
d) | Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen |