(KerIndAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Ausfertigungsdatum: 03.06.2005


Anlage 3 KerIndAusbV (zu § 17) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Modelltechnik/zur Industriekeramikerin Modelltechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1558 - 1561)


Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 16 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 16 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 16 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 16 Nr. 5)a)Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten8 
b)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden, Skizzen anfertigen
c)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, Ergebnisse dokumentieren
d)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden
6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse (§ 16 Nr. 6)a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen8 
b)Maschinen nach Fertigungsverfahren unterscheiden
c)Aufgaben im Team planen, durchführen und bewerten
d)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
e)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
f)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
g)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden
h)produktionstechnisch relevante Daten erfassen und bewerten
i)Arbeitsdurchführung und -ergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
j)Zusammenhänge von Prozessabläufen und Teilprozessen bei der Auftragsabwicklung beachten
7Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen (§ 16 Nr. 7)a)Roh- und Hilfsstoffe unterscheiden und auf Qualitätsparameter prüfen16 
b)Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen und einsetzen
c)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen, aufbereiten und handhaben
d)verfahrensbezogene Berechnungen durchführen
8Formgebung und Veredlung (§ 16 Nr. 8)a)Modelle, Formen oder Werkzeuge unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen6 
b)Formgebungsverfahren unterscheiden
c)Veredlungsverfahren beschreiben
d)mechanische und manuelle Veredlungstechniken unterscheiden
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 16 Nr. 9)a)Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren4 
b)schadhafte Betriebsmittel austauschen oder Instandsetzung veranlassen
c)Betriebsstoffe auswählen, einsetzen und entsorgen
10Trocknen und Brennen (§ 16 Nr. 10)a)Trocknungs- und Brennverfahren unterscheiden4 
b)Vorgänge während des Trocknens und Brennens überwachen
c)Fehlerursachen unsachgemäßen Trocknens und Brennens erkennen
11Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Arbeitsbereich anwenden6 
b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
d)Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Abschnitt II: Spezifische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Modelle und Formen entwerfen (§ 16 Nr. 12)a)Produkte unter Einbeziehung gestalterischer und ästhetischer Grundlagen entwerfen4 
b)für den Modell- und Formenbau relevante produktionstechnische Kriterien, insbesondere Schwindung, Formveränderung und Radien, ermitteln
c)Skizzen nach Vorgaben anfertigen
d)Modellzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwindungs- und Volumenberechnungen sowie Formveränderungen, anfertigen 8
e)Werkzeuge und Hilfsmittel für die Produktion entwickeln
2Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau (§ 16 Nr. 13)a)Arten, Eigenschaften, Lagerung und Verarbeitungsmöglichkeiten, insbesondere von Gipsen, Kunststoffen und Trennmitteln, unterscheiden2 
b)Parameter des Gipses und dessen Abbindevorganges bestimmen und einstellen 4
c)Zuschlagstoffe einsetzen
3Herstellen von Werkstücken aus Metall (§ 16 Nr. 14)a)Werkstücke durch Anreißen, Körnen und Kennzeichnen vorbereiten3 
b)Mess- und Prüfwerkzeuge handhaben
c)spanende Metallbearbeitung, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Schleifen, durchführen
d)Schablonen herstellen und einsetzen
4Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips (§ 16 Nr. 15)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen9 
b)Bearbeitungsverfahren, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren, anwenden
c)Modelle oder Einrichtungen, insbesondere durch Drehen und Schneiden, herstellen
d)Schablonen herstellen und einsetzen
e)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für zweiteilige Formen herstellen, insbesondere durch Modellieren, Ziehen und Gravieren 25
f)Modelle oder Einrichtungen nach Zeichnungs-, Modell- oder Modellformvorgabe für drei- und mehrteilige Formen, insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Arbeitsplanung, herstellen
g)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit, insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und dokumentieren
5Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen (§ 16 Nr. 16)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 
b)Arbeitsverfahren, insbesondere Gießen, Laminieren und Abtragen, anwenden 8
c)Modelle oder Einrichtungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kunststoffeigenschaften und Verarbeitungskriterien herstellen
d)Schablonen herstellen und einsetzen
e)Modelle oder Einrichtungen auf Funktionsfähigkeit insbesondere auf Passgenauigkeit prüfen, beurteilen, korrigieren und Ergebnisse dokumentieren
6Herstellen von Formen (§ 16 Nr. 17)a)Werkzeuge, Hilfs- und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen4 
b)Formen unter Beachtung unterschiedlicher Formgebungsverfahren herstellen 10
c)Formen unter Berücksichtigung der Anlagentechnik herstellen
d)Formen auf Funktionsfähigkeit prüfen, beurteilen und optimieren
e)Musterprodukte nach vorgegebenen Kriterien prüfen und Formen optimieren
7Trocknen und Lagern (§ 16 Nr. 18)a)Modelle oder Einrichtungen trocknen und lagern 3
b)Formen trocknen und lagern
8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 16 Nr. 11)a)Prüfverfahren, Prüfmittel, Prüfvorschriften und betriebliche Prüfpläne anwenden 20
b)Ergebnisse, insbesondere Maß- und Normabweichungen, dokumentieren
c)Produkte nach vorgegebenen Kriterien prüfen
d)Modelle, Einrichtungen und Verfahren optimieren