(KatHiLAbkDNKG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

Ausfertigungsdatum: 17.03.1988


Art 2 KatHiLAbkDNKG

(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Dänemark entstehen, trägt in den Fällen

1.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das Land Schleswig-Holstein; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfemaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.