Dem in Tondern am 16. Mai 1985 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Dänemark entstehen, trägt in den Fällen
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfemaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.