(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich: 
        
            - 1.
- 
                die Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des Berichtsjahres und der Wert eines Anteils gemäß § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches; 
- 2.
- 
                die zur Bewertung von Vermögensgegenständen angewendeten Verfahren gemäß den §§ 26 bis 31 und 34; 
- 3.
- 
                
                    die folgenden Angaben zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote: 
                     
                        - a)
- 
                            Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zusätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches; 
- b)
- 
                            Pauschalgebühren gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanlagegesetzbuches; 
- c)
- 
                            geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückvergütungen, jeweils gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches; 
- d)
- 
                            Kosten aus erworbenen Investmentanteilen gemäß § 101 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches; 
- e)
- 
                            wesentliche sonstige Erträge und sonstige Aufwendungen, diese sind nachvollziehbar aufzuschlüsseln und zu erläutern; 
- f)
- 
                            bei Publikumssondervermögen Angabe der Transaktionskosten. 
 
        (2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums, 
- 2.
- 
                eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem erwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tracking Error, sofern die Abweichung relevant ist, 
- 3.
- 
                die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen der Entwicklung des Investmentvermögens und dem nachgebildeten Index mit Erläuterung. 
        Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.