Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1, des § 233 Absatz 1 und des § 234 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Sondervermögen erworben oder für Rechnung des Sondervermögens veräußert, so sind im Prüfungsbericht 
        
            - 1.
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                    bei einem Erwerb für das Sondervermögen darzustellen, ob bei Publikums-AIF sichergestellt wurde, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 246 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches wirksam ist und ferner aufzuführen: 
                     
                        - a)
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                            der vor Erwerb nach § 231 Absatz 2 oder § 236 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert, 
- b)
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                            die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich aus dem Sondervermögen erbrachte Gegenleistung sowie 
- c)
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                            die Anschaffungsnebenkosten; 
 
- 2.
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                    bei einer Veräußerung für Rechnung des Sondervermögens aufzuführen: 
                     
                        - a)
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                            die in der Vermögensaufstellung der vergangenen zwei Jahre einschließlich des Berichtsjahres angesetzten Werte sowie 
- b)
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                            die vertraglich vereinbarte und die tatsächlich dem Sondervermögen zugeflossene Gegenleistung.