(1) Dem Prüfungsbericht für das Sondervermögen sind insbesondere folgende Angaben voranzustellen: 
        
            - 1.
- 
                Name des Sondervermögens, 
- 2.
- 
                WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Security Identification Number), 
- 3.
- 
                Geschäftsjahr, 
- 4.
- 
                Art des Sondervermögens, 
- 5.
- 
                Fondsprofil, insbesondere Anlageschwerpunkt nach den Anlagebedingungen, gegebenenfalls der Vergleichsmaßstab, 
- 6.
- 
                Ausgestaltungsmerkmale der Anteilklassen nach § 96 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, 
- 7.
- 
                Name und Sitz der Verwahrstelle und gegebenenfalls des oder der Primebroker, 
- 8.
- 
                Name und Sitz der verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft, 
- 9.
- 
                Geschäftszeichen und Datum der Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Anlagebedingungen sowie Datum der Auflegung, 
- 10.
- 
                Änderungen der Anlagebedingungen während des Geschäftsjahres und Datum ihres Inkrafttretens, 
- 11.
- 
                Name und Sitz von Unternehmen, in die die Portfolioverwaltung ausgelagert wurde, 
- 12.
- 
                Zuständigkeit für die Ermittlung des Anteilwertes, 
- 13.
- 
                Gesamtkostenquote sowie weitere Angaben nach § 101 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches, 
- 14.
- 
                Portfolioumschlagsrate gemäß Anlage 2, 
- 15.
- 
                Daten mit besonderer Relevanz für das Sondervermögen, zum Beispiel bei Übernahme des Rechts zur Verwaltung, bei Übernahme aller Vermögensgegenstände, bei Wechsel der Verwahrstelle, 
- 16.
- 
                bei Einsatz von Derivaten Angabe, ob der einfache oder qualifizierte Ansatz angewendet wird. 
(2) Absatz 1 ist nicht auf Spezial-AIF anzuwenden. Absatz 1 Nummer 14 ist nicht auf Immobilien-Sondervermögen anzuwenden.