(1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
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Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet, das im Normalschaltzustand über nicht mehr als zwei Umspannungen mit der Höchstspannungsebene verbunden ist,
- 2.
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Anfahrzeit von maximal 12 Stunden; wobei Erzeugungsanlagen und Speicher die Anfahrzeit aus dem kalten Zustand erreichen müssen,
- 3.
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Anpassung der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs ab dem Zeitpunkt des Abrufs um mindestens je 30 Prozent der Reserveleistung innerhalb von 15 Minuten; wobei die Anpassung bei Erzeugungsanlagen und Speichern aus dem Betrieb in Mindestteillast erfolgt,
- 4.
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bei regelbaren Lasten eine konstante und vorbehaltlich der Regelung in § 27 eine unterbrechungsfreie Leistungsaufnahme mindestens in Höhe der Gebotsmenge einschließlich der Fähigkeit, diese Leistungsaufnahme anhand von Leistungsnachweisen mit mindestens minutengenauer Auflösung nachzuweisen, sowie
- 5.
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bei Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1.
Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur die Anforderungen nach Satz 1 konkretisieren.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzliche Anforderungen gemeinsam und einheitlich festlegen:
- 1.
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für regelbare Lasten Anforderungen an die Lastcharakteristik einschließlich der Anforderungen an die konstante und unterbrechungsfreie Leistungsabnahme sowie der Anforderungen an die Erbringung von Leistungsnachweisen,
- 2.
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für regelbare Lasten Anforderungen an die verbindliche Meldung des für den Folgetag insgesamt geplanten Verbrauchs der Anlage; wobei die Meldung vor Handelsschluss des vortägigen Börsenhandels erfolgen muss,
- 3.
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informationstechnische und organisatorische Anforderungen, die sich an den Anforderungen für die Erbringung von Minutenreserveleistung nach § 2 Nummer 6 der
Stromnetzzugangsverordnung orientieren,
- 4.
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zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § 30 und
- 5.
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Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage.
(3) Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren ist für regelbare Lasten auf solche Anlagen beschränkt, die in den der Bekanntmachung nach § 11 vorausgehenden 36 Monaten keine Vergütung für ihre Flexibilität erhalten haben. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 gilt als erhalten, wenn die regelbare Last im Rahmen der Teilnahme an den Märkten für Regelenergie oder an Ausschreibungen aufgrund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes einen Zuschlag erhalten hat. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob die regelbare Last die Vergütung individuell oder als Teil eines Konsortiums erhalten hat.