Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

Ausfertigungsdatum: 28.01.2019


§ 8 KapResV Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum

(1) Gebotstermin ist

1.
der 1. Dezember 2019 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022,
2.
ab dem Jahr 2021 und dann alle zwei Jahre jeweils der 1. April für den Erbringungszeitraum, der am 1. Oktober des auf den Gebotstermin folgenden Kalenderjahres beginnt und jeweils zwei Jahre beträgt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen.

(3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.