Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 08.05.2003


§ 6 KaFbMstrV Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen:
Fehler und Störungen an nicht mehr als drei vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen feststellen und eingrenzen, Instandsetzung unter Berücksichtigung von Kosten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation ausführen und protokollieren. Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:

a)
Bordnetzsysteme,
b)
Beleuchtungssysteme,
c)
hydraulische und pneumatisch gesteuerte Systeme und Betätigungseinrichtungen,
d)
Fahrzeugsicherheitssysteme,
e)
Fahrwerk- und Bremssysteme,
f)
Komfortsysteme.

(3) Die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.