(1) Durch die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
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Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
- 3.
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Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternativen, der berufsbezogenen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 4.
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Umfang von Schäden und Mängeln an Straßenfahrzeugen, Karosserien und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen nach fachlichen Vorschriften und Vorgaben der Fahrzeughersteller festlegen,
- 5.
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Straßenfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen sowie technischer Normen und gesetzlicher Vorschriften konstruieren, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Lackierung; Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren, Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken beherrschen,
- 6.
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Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen, Konstruktionen und technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen,
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Funktion von Straßenfahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteilen bewerten, Arbeitsweisen beurteilen,
- 8.
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Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Planung, Konstruktion, Fertigung, Beschichtung, Konservierung und Instandhaltung berücksichtigen,
- 9.
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manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Richt-, Trenn-, Umform-, Füge- und Montagetechniken, beherrschen,
- 10.
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Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 11.
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Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.