Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 08.05.2003


§ 2 KaFbMstrV Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte; Informationssysteme nutzen,
3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken und Instandhaltungsalternativen, der berufsbezogenen gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
4.
Umfang von Schäden und Mängeln an Straßenfahrzeugen, Karosserien und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen nach fachlichen Vorschriften und Vorgaben der Fahrzeughersteller festlegen,
5.
Straßenfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen sowie technischer Normen und gesetzlicher Vorschriften konstruieren, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Lackierung; Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren, Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken beherrschen,
6.
Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen, Konstruktionen und technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen,
7.
Funktion von Straßenfahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteilen bewerten, Arbeitsweisen beurteilen,
8.
Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Planung, Konstruktion, Fertigung, Beschichtung, Konservierung und Instandhaltung berücksichtigen,
9.
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Richt-, Trenn-, Umform-, Füge- und Montagetechniken, beherrschen,
10.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
11.
Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.