(KäseV)
Käseverordnung

Ausfertigungsdatum: 24.06.1965


Anlage 2 KäseV (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1705)


 Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse 
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr50%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50%34%
Streichfähiger Schmelzkäse 
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr40%
- mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50%30%
Schmelzkäsezubereitung20%
Kochkäse 
- Doppelrahmstufe42%
- Rahmstufe36%
- Vollfettstufe34%
- Fettstufe32%
- Dreiviertelfettstufe29%
- Halbfettstufe26%
- Viertelfettstufe24%
- Magerstufe22%
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.