Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

Ausfertigungsdatum: 05.05.2004


Anlage 3 JVEG (zu § 23 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 995 - 997;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.TätigkeitHöhe
Allgemeine Vorbemerkung:
 (1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.
 (2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.

Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation
Vorbemerkung 1:
  (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
  (2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
  (3) Für die Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.
100Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss..........
  100,00 €
  Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.
101Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ..........   35,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,
102– wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ..........   24,00 €
103– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ..........   42,00 €
104– wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat ..........
   75,00 €
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss:
105– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........   40,00 €
106– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........    70,00 €
107– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........  125,00 €
Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
108– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........  490,00 €
109– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........  855,00 €
110– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........1 525,00 €
Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss:
111– Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ..........   65,00 €
112– Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ..........  110,00 €
113– Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ..........  200,00 €

Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten
200Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
je angefragten Kundendatensatz ..........
   18,00 €
201Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zugrunde liegen ..........
   35,00 €
  Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.
202Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt ..........
   40,00 €

Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten
300Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ..........
   30,00 €
 Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.
301Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt ..........
   35,00 €
302Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   10,00 €
303Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse ..........
   90,00 €
 Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.
304Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt ..........
  110,00 €
305Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeitpunkten erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ..........
   70,00 €
306Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ..........   30,00 €
307Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt ..........
   35,00 €
308Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    4,00 €
309Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ..........
    5,00 €
310Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ..........
   60,00 €
311Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
   70,00 €
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:
312– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  190,00 €
313– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  490,00 €
314– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  930,00 €
 Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312 bis 314 gesondert zu berechnen.
Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
315– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  230,00 €
316– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
  590,00 €
317– Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt ..........
1 120,00 €
 Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315 bis 317 gesondert zu berechnen.
318Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  110,00 €
319Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ..........
  130,00 €
320Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:
je Anschluss ..........
  100,00 €
 Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.
321Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 ..........   35,00 €
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Nummern 320 und 321:
322– wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ..........    8,00 €
323– wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als zwei Wochen dauert ..........   14,00 €
324– wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat ..........
   25,00 €
325Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger ..........    10,00 €

Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte
400Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) ..........   90,00 €
401Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt ..........
   110,00 €
402Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle ..........
   35,00 €