(JFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Ausfertigungsdatum: 26.01.1998


§ 6 JFAngAusbV Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.