(JFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten

Ausfertigungsdatum: 26.01.1998


§ 5 JFAngAusbV Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.